Energieausweis
Der Weg zum Energieausweis / Energiepass nach EnEV 2014
Was ist die EnEV 2014?
Seit 1. Mai 2014 ist die neue Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014 in Kraft getreten. Sie ist ein wichtiger Baustein der Energie- und Klimaschutzpolitik der Bundesrepublik Deutschland und setzt eine neu gefasste EU-Richtlinie um. Der Fokus liegt hierbei auf den Anforderungen des Primärenergiebedarfs. Neben dem Wärmeschutz der Gebäudehülle werden weitere technische Daten berücksichtigt wie die Energieeffizienz der verwendeten Anlagetechnik (Heizung, Lüftung, Kühlung, Beleuchtung).
Was folgt aus der Neuregelung?
Seit der Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) muss jeder Verkäufer und Vermieter bei der Vermarktung von Wohnimmobilien (Ausnahme: Gebäudedenkmäler) nun unter Angabe festgelegter Energiekennwerte erfolgen.
Pflichtangaben gemäß & 16a EnEV
Bei der Vermarktung von Immobilien (Verkauf und Vermietung) sind somit Veröffentlichungen in jeder Form kennzeichnungspflichtig – sei es in der Zeitung, im Internet, im Schaufenster oder beispielsweise auf dem Bauschild. Die Pflichtangaben sind dem Energiepass zu entnehmen.
Welche Auswirkungen hat die Unterlassung von Pflichtangaben?
Der Verkäufer beziehungsweise Vermieter ist in der Pflicht, auch wenn ein Immobilienmakler mit dem Inserat beauftragt wurde, dass in der Immobilienanzeige die Pflichtangaben enthalten und korrekt angegeben sind. Andernfalls wird eine Ordnungswidrigkeit begangen, welche mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro geahndet werden kann. Die Bußgeldvorschrift tritt zum 1. Mai 2015 in Kraft. Bis dahin wird eine Schonfrist gewährt.
Welche Arten von Energieausweisen gibt es?
Der Bedarfsausweis enthält objektive Angaben zum Energiebedarf von Wohngebäuden, der auf der Grundlage einer technischen Analyse der Bausubstanz und der Heizungsanlage ermittelt wird. Der Verbrauchsausweis gibt den Energieverbrauch der Gebäudenutzer in den vergangenen drei Jahren für Heizung und Warmwasserbereitung an. Das Ergebnis ist beim Verbrauchsausweis vom individuellen Nutzungsverhalten der Nutzer abhängig.
Wann und wem muss der Energieausweis vorgelegt werden?
16 Abs. II S.1 EnEV 14 zu Folge muss spätestens bis zur Besichtigung, ob zur Neuvermietung oder zum Verkauf einer Immobilie, der Energieausweis dem jeweiligen Miet- oder Kaufinteressenten vorgelegt werden. Der Verordnungsgeber gibt vor, dass nach Vertragsschluss der Energieausweis oder eine Kopie unverzüglich auszuhändigen ist. Eine bloße Einsicht ist nicht mehr ausreichen.
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